Kreativität braucht Unterstützung
Um den in der SVS pflichtversicherten Künstlerinnen und Künstlern die Aufbringung der Sozialversicherungsbeiträge zu erleichtern, wurde am 1. Jänner 2001 der KSVF-Künstler-Sozialversicherungsfonds ins Leben gerufen. Aufgabe dieses Fonds ist die Leistung von Zuschüssen zu den Pensionsversicherungsbeiträgen. Seit der Gründung erhielten bereits mehr als 9.100 Kreative bei ihren Beitragszahlungen Unterstützung. Alle selbstständigen Künstlerinnen und Künstler sind nun in die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) einbezogen worden. Mit der ab 1. Jänner 2008 in Kraft getretenen Novelle zum GSVG wurden zahlreiche Verbesserungen umgesetzt.
Der erste Schritt zum Beitragszuschuss
Der erste Weg führt Sie zur Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVS). Diese Institution ist für die Durchführung des Verfahrens betreffend des Versicherungsverhältnisses zuständig. Liegt keine Pflichtversicherung als Künstlerin/Künstler bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vor, können auch keine Zahlungen vom Künstler-Sozialversicherungsfonds erfolgen!
Der Antrag
Für die Einleitung eines Verfahrens beim KSVF-Künstler-Sozialversicherungsfonds auf Gewährung von Zuschüssen muss das dafür vorgesehene Formular verwendet werden. Eine formlose Antragstellung, mündlich oder schriftlich, ist gesetzlich nicht möglich. Der Antrag kann sowohl bei der SVS, als auch beim Künstler-Sozialversicherungsfonds eingereicht und rückwirkend für vier Kalenderjahre gestellt werden.
Künstlerische Tätigkeit
Im nächsten Schritt ist vom Fonds festzustellen, ob es sich um eine Ausübung im Sinne des K-SVFG handelt. Ein Kunstschaffender ist jemand, der in Bereichen der bildenden, darstellenden oder Filmkunst, der Musik, der Literatur
- auf Grund der künstlerischen Befähigung
- im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit
- Werke der Kunst erschafft.
Wichtig: Das Gesetz verlangt ein Vorliegen aller drei angeführten Voraussetzungen.
Einkommensgrenzen
Für die Gewährung eines Zuschusses vom KSVF-Künstler-Sozialversicherungsfonds ist die Einhaltung bestimmter Einkommensgrenzen erforderlich. Das bedeutet, dass Ihre Einkünfte innerhalb eines jeden Kalenderjahres, für das ein Zuschuss beantragt wird, einerseits eine Mindestgrenze überschreiten müssen und andererseits eine Höchstgrenze nicht überschreiten dürfen.
Abschluss des Verfahrens
Wird der Zuschuss bewilligt, zahlt der Fonds den Beitragszuschuss unmittelbar an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft aus. Eine direkte Auszahlung erfolgt nicht. Der betreffenden Künstlerin bzw. dem betreffenden Künstler werden die Zuschüsse des KSVF-Künstler-Sozialversicherungsfonds direkt auf dem Beitragskonto bei der SVS gutgeschrieben und somit nurmehr die um den Beitragszuschuss verringerten Sozialversicherungsbeiträge vorgeschrieben.
Die Antragstellung, die Übermittlung vom KSVF-Künstler-Sozialversicherungsfonds benötigten Unterlagen sowie etwaige Ratenvereinbarungen und sonstige Rechtsmittel sowie die gesamte Kommunikation übernehmen wir gerne für Sie.
Schaffen Sie sich den Freiraum für Ihre künstlerischen Tätigkeiten!